Rückkehr aus den Ferien, Schulpflicht und Quarantäne

Liebe Eltern,

wir möchten Sie hiermit über das heutige Schreiben der Senatsverwaltung in Kenntnis setzen, das über das Prozedere nach einem Aufenthalt während der Sommerferien in einem Risikogebiet informiert.

"Nach § 8 Absatz 1 der Sars‐Cov‐2‐Infektionsschutzverordnung sind aus dem Ausland einreisende Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, verpflichtet, sich selbst für 14 Tage zu isolieren. Daher wird dringend empfohlen, spätestens 14 Tage vor Unterrichtsbeginn von einer Ferienreise mit auch nur zeitweisem Aufenthalt in einem Risikogebiet zurückzukehren."

"Nach § 9 Absatz 3 der Sars‐Cov 2 – Infektionsschutzverordnung müssen Personen nicht in Quarantäne,
die unverzüglich nach der Einreise der zuständigen Behörde ein ärztliches Zeugnis in deutscher und
englischer Sprache mit aktuellem Laborbefund vorlegen, dem zu Folge bei ihnen keine Anzeichen einer
Infektion mit dem Sars‐Cov‐2‐Virus vorliegen."

"Voraussetzung für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht und der Berufsschulpflicht nach
den Ferien ist, wenn bei Unterrichtsbeginn die Zeit der Quarantäne noch nicht abgelaufen ist,
die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, das die vorstehenden Anforderungen erfüllt.
Ist bei Unterrichtsbeginn die Quarantänezeit noch nicht abgelaufen und kann kein ärztliches Zeugnis
vorgelegt werden, gilt das Fehlen im Unterricht als unentschuldigt. Es kann nicht durch nachträgliche
Erklärungen gemäß Nr. 7 Absatz 2 der AV Schulbesuchspflicht entschuldigt werden."

Genauere Informationen können Sie dem Schreiben der Senatsverwaltung entnehmen.